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Norm

IfSG §37

Infektionsschutzgesetz — Wasser für den menschlichen Gebrauch

Worum geht es?

§ 37 verpflichtet zu einwandfreier Beschaffenheit von Wasser, einschließlich Schwimm- und Badebeckenwasser, mit Überwachung durch das Gesundheitsamt.

Pflicht im Betrieb

Schwimm- und Badebeckenwasser muss so beschaffen sein, dass keine Gesundheitsschädigung zu besorgen ist; Überwachung durch das Gesundheitsamt.

Welches Tool hilft?

2 Lösungen im WasserNorm-Hub decken IfSG §37 ab.

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